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   BVerwG, 21.04.1980 - VII C 104.77   

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BVerwG, 21.04.1980 - VII C 104.77 (https://dejure.org/1980,1443)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.1980 - VII C 104.77 (https://dejure.org/1980,1443)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 1980 - VII C 104.77 (https://dejure.org/1980,1443)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vergabe von Studienplätzen - Ermittlung der Aufnahmekapazität - Ermittlung des Lehrangebots - Berechnung zur Kapazitätsermittlung - Bestimmung der Lehrnachfrage - Zulassung zum Studium - Auswahl unter konkurrierenden Bewerbern bei der Verteilung freigebliebener ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 104.77
    Die Verteilung der Restkapazität nach ZVS-Kriterien widerspricht nicht dem "Gebot möglichst sachgerechter Bewerberauswahl", von dem das Bundesverfassungsgericht auch im Zusammenhang mit nichterfaßten Studienplätzen spricht (vgl. BVerfGE 39, 276 [299 f.]).

    Fest steht nur, daß einem Kläger ein freier Studienplatz nicht deswegen verweigert werden darf, weil er ihn bei ordnungsgemäßer Einbeziehung in das normale Vergabeverfahren wegen seiner ungünstigen Rangstelle nicht hätte beanspruchen können (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [272]; 39, 276 [293]; 43, 34 [43 f.]); aber darum geht es bei der Verteilung von Restkapazität unter mehreren Klägern gerade nicht.

    Absolute Zulassungsbeschränkungen haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 303 [356 f.]) zwar zur Folge, daß die Auswahl und Verteilung der Zuzulassenden zu einer bundesweiten Aufgabe wird und daß die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle möglichst unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien erfolgen muß; dies gilt aber lediglich für die Vergabe ordnungsgemäß erfaßter Studienplätze, worauf das Bundesverfassungsgericht selbst in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 276 [299 f.]) hinweist.

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 104.77
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsrechts (BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [274]) ist die Frage, wie zwischen einer Mehrzahl von Klägern ausgewählt werden muß, offengelassen.

    Fest steht nur, daß einem Kläger ein freier Studienplatz nicht deswegen verweigert werden darf, weil er ihn bei ordnungsgemäßer Einbeziehung in das normale Vergabeverfahren wegen seiner ungünstigen Rangstelle nicht hätte beanspruchen können (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [272]; 39, 276 [293]; 43, 34 [43 f.]); aber darum geht es bei der Verteilung von Restkapazität unter mehreren Klägern gerade nicht.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 104.77
    Von diesem Ausgangspunkt aus kam es - und darin liegt die eigentliche Streitfrage - darauf an, ob im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 43, 291 [326]) der vom badenwürttembergischen Kultusministerium bei der Höchstzahlfestsetzung herangezogene quantitative Studienplan des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentages zur Bestimmung der Lehrnachfrage noch angewandt werden durfte, nachdem sich herausgestellt hatte, daß auch der zulassungsfreundlichere ZVS-Beispielstudienplan, der zur Erprobung eines Richtwertverfahrens nach § 24 Abs. 3 KapVO II erarbeitet worden war (Curricularfaktor in den drei Kernfächern nur 0, 8665), praktikabel war und später Grundlage des Richtwertverfahrens der Kapazitätsverordnung III wurde.

    Absolute Zulassungsbeschränkungen haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 303 [356 f.]) zwar zur Folge, daß die Auswahl und Verteilung der Zuzulassenden zu einer bundesweiten Aufgabe wird und daß die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle möglichst unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien erfolgen muß; dies gilt aber lediglich für die Vergabe ordnungsgemäß erfaßter Studienplätze, worauf das Bundesverfassungsgericht selbst in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 276 [299 f.]) hinweist.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 104.77
    Von diesem Ausgangspunkt aus kam es - und darin liegt die eigentliche Streitfrage - darauf an, ob im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 43, 291 [326]) der vom badenwürttembergischen Kultusministerium bei der Höchstzahlfestsetzung herangezogene quantitative Studienplan des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentages zur Bestimmung der Lehrnachfrage noch angewandt werden durfte, nachdem sich herausgestellt hatte, daß auch der zulassungsfreundlichere ZVS-Beispielstudienplan, der zur Erprobung eines Richtwertverfahrens nach § 24 Abs. 3 KapVO II erarbeitet worden war (Curricularfaktor in den drei Kernfächern nur 0, 8665), praktikabel war und später Grundlage des Richtwertverfahrens der Kapazitätsverordnung III wurde.

    Die angewandten ZVS-Kriterien (Leistung, Wartezeit) sind auch heute verfassungsrechtlich noch hinzunehmen; dazu konnte sich der Verwaltungsgerichtshof zu Recht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 43, 291 [321] - so muß das Zitat auf Seite 51 des Urteilsabdrucks in der Sache IX 1726/77 richtig lauten -) berufen.

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 104.77
    Daß die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 7 KapVO II durch das Kultusministerium bei der Festsetzung der Höchstzahl nicht gegen Bundesrecht verstößt, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - ausgeführt.

    Auf den Hinweis der Revision, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht einen Schwundausgleich abgelehnt, kann auf das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - verwiesen werden.

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 63.76

    Verkündung eines Gesetzes - Amtsblatt - Abdruck von Unterschriften - Wirksame

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 104.77
    Daß das Recht des hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium grundrechtlich verbürgt ist, schließt - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [47]) ausgesprochen hat - die Annahme eines Gestaltungs- oder auch Beurteilungsspielraums nicht aus.

    Für einen diesen Rahmen ausfüllenden quantitativen Studienplan zur Bestimmung der Lehrnachfrage spielen Elemente des Wertens, Bewertens und auch Abwägens (vgl. dazu BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [47]) eine Rolle, so daß die Einräumung eines Beurteilungsspielraums, die eine nur beschränkte Nachprüfung der der Festsetzung der Höchstzahl zugrundeliegenden Entscheidung über einen quantitativen Studienplan zur Folge hat, möglich ist.

  • BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75

    Quereinstieg

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 104.77
    Fest steht nur, daß einem Kläger ein freier Studienplatz nicht deswegen verweigert werden darf, weil er ihn bei ordnungsgemäßer Einbeziehung in das normale Vergabeverfahren wegen seiner ungünstigen Rangstelle nicht hätte beanspruchen können (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [272]; 39, 276 [293]; 43, 34 [43 f.]); aber darum geht es bei der Verteilung von Restkapazität unter mehreren Klägern gerade nicht.
  • BVerwG, 28.01.1980 - 7 C 92.77

    Verfahrenseinstellung nach Klagerücknahme

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 104.77
    Wegen der Einzelheiten werde auf das Urteil des Senats von 6. September 1977 in der Parallelsache IX 1726/77 (Quast u.a. = Berufungsurteil der Sache BVerwG 7 C 92.77) verwiesen.
  • BVerwG, 24.11.2021 - 6 C 18.19

    Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin auf einen Teilstudienplatz

    Die Hochschulen mussten zudem die bei der Ausübung von Beurteilungsermächtigungen bestehenden Grenzen einhalten und sowohl das Verbot kapazitätsverknappender Manipulationen als auch das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege beachten (grundlegend: BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1982 - 7 C 15.80 - BVerwGE 65, 303 und vom 20. April 1990 - 7 C 51.87 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 46; zum Verbot unzulässiger Niveaupflege: BVerfG, Beschluss vom 6. November 1975 - 1 BvR 358/75 - BVerfGE 40, 352 ; BVerwG, Urteile vom 8. Februar 1980 - 7 C 93.77 - BVerwGE 60, 25 und vom 21. April 1980 - 7 C 104.77 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 81, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 39.14 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 184).

    Zur Ausfüllung dieses durch das Ausbildungsrecht gezogenen Rahmens können sich die Hochschulen auf ihren nunmehr weitergehenden Gestaltungs- bzw. Beurteilungsspielraum berufen, wenn es - wie hier - um die Bestimmung der Lehrnachfrage geht (vgl. bereits zur ÄApprO a.F.: BVerwG, Urteil vom 21. April 1980 - 7 C 104.77 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 81).

  • BVerwG, 24.11.2021 - 6 C 19.19

    Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin betreffend einen

    Die Hochschulen mussten zudem die bei der Ausübung von Beurteilungsermächtigungen bestehenden Grenzen einhalten und sowohl das Verbot kapazitätsverknappender Manipulationen als auch das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege beachten (grundlegend: BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1982 - 7 C 15.80 - BVerwGE 65, 303 und vom 20. April 1990 - 7 C 51.87 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 46; zum Verbot unzulässiger Niveaupflege: BVerfG, Beschluss vom 6. November 1975 - 1 BvR 358/75 - BVerfGE 40, 352 ; BVerwG, Urteile vom 8. Februar 1980 - 7 C 93.77 - BVerwGE 60, 25 und vom 21. April 1980 - 7 C 104.77 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 81, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 39.14 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 184).

    Zur Ausfüllung dieses durch das Ausbildungsrecht gezogenen Rahmens können sich die Hochschulen auf ihren nunmehr weitergehenden Gestaltungs- bzw. Beurteilungsspielraum berufen, wenn es - wie hier - um die Bestimmung der Lehrnachfrage geht (vgl. bereits zur ÄApprO a.F.: BVerwG, Urteil vom 21. April 1980 - 7 C 104.77 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 81).

  • VG Gelsenkirchen, 06.03.2013 - 18 Nc 150/12

    Stellenprinzip; Dienstleistung; Curricularnormwert; Überschreitung des CNW im

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1980 - 7 C 104.77 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 81 = Juris Rn. 25 bis 27.
  • BVerwG, 14.05.1980 - 7 C 101.77

    Zulässigkeit einer Auswahl unter konkurrierenden Bewerbern bei der Verteilung

    Beides hat der beschließende Senat in seinem - dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger sowie der Beklagten bekannten - Urteil BVerwG 7 C 104.77 im einzelnen begründet, so daß auf dieses Urteil verwiesen werden kann.
  • BVerwG, 14.05.1980 - 7 C 90.77

    Kostentragungspflicht bei Erklärung eines Rechtsstreits für in der Hauptsache

    Beides hat der beschließende Senat in seinem - dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger sowie der Beklagten bekannten - Urteil BVerwG 7 C 104.77 im einzelnen begründet, so daß auf dieses Urteil verwiesen werden kann.
  • VG Osnabrück, 07.12.2005 - 1 C 27/05

    Erfolgsaussicht; fehlerhafte Kapazitätsberechnung; Hauptsacheerledigung;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.04.1980 - 7 C 104/77 - KMK-HSchR 80, 308), der die erkennende Kammer folgt, muss sich der Normgeber nicht an die geringsten Anforderungen des Ausbildungsrechts und daraus abzuleitende Studienpläne halten.
  • BVerwG, 14.05.1980 - 7 C 103.77

    Rechtsmittel

    Beides hat der beschließende Senat in seinem - dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sowie der Beklagten bekannten - Urteil BVerwG 7 C 104.77 im einzelnen begründet, so daß auf dieses Urteil verwiesen werden kann.
  • BVerwG, 14.05.1980 - 7 C 102.77

    Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens

    Beides hat der beschließende Senat in seinem - dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger sowie der Beklagten bekannten - Urteil BVerwG 7 C 104.77 im einzelnen begründet, so daß auf dieses Urteil verwiesen werden kann.
  • VG Osnabrück, 22.12.2005 - 1 C 29/05

    Aufnahmekapazität; Curricularanteil; Curricularnormwert; Kapazitätsberechnung;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.04.1980 - 7 C 104/77 - KMK-HSchR 80, 308), der die erkennende Kammer folgt, muss sich der Normgeber nicht an die geringsten Anforderungen des Ausbildungsrechts und daraus abzuleitende Studienpläne halten.
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